Gleichstellung

Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich
für alle Frauen innerhalb und außerhalb
der Verbandsgemeinde Kandel ein, damit in allen
Lebensbereichen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot
für alle Frauen erfüllt wird.




Gleichstellungsbeauftragte

Bibiche Ulrich
Tel: 07275 - 960-128
Mobil: 015904240189 
E-Mail: gleichstellung@vg-kandel.de

Öffnungszeiten:
Sprechzeiten nach Vereinbarung!


Die Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinde Kandel möchte auf die Initiative "Stärker als Gewalt" hinweisen!

Frei Leben - ohne Gewalt - Gedenktag "Nein zu Gewalt an Frauen" (PDF)

  • Ansprechpartenr für Frauen in Krisen und Notsituationen

    Durch vielfältige Belastung erscheint Frauen ihre Situation häufig auswegslos.

        Sie fühlen sich selbst schuldig oder glauben versagt zu haben
        Sie schämen sich, im engen Freundes- oder Familienkreis darüber zu sprechen
        Sie sind finanziell abhängig von ihrem Partner
        Sie werden wegen der Kinder unter Druck gesetzt

  • Arbeitsschwerpunkte der Gleichstellungsbeauftragten
    • Ansprechpartnerin für Frauen - telefonisch oder im persönlichen Gespräch
    • Miteinbeziehung von Fachkräften und speziellen Beratungsstellen
    • Informationsveranstaltungen zu frauenrelevanten Themen
    • Regelmäßiger Austausch mit den Gleichstellungsbeauftragen anderer Kommunen, den anderen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragen des Landes Rheinland-Pfalz und dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend
    • Kontakt zu Frauengruppen, -verbänden und -initiativen
  • Frauen sind nach dem Gesetz gleichberechtigt aber im Leben vielfach benachteiligt
    • Im Beruf werden Frauen schlechter bezahlt und seltener befördert als Männer
    • Im öffentlichen Leben und in Entscheidungspositionen sind Frauen nur wenig vertreten
    • Von Erwerbslosigkeit sind Frauen und Mädchen stärker betroffen als Männer
    • Die Belastung durch Hausarbeit und Kindererziehung wird im wesentlichen von Frauen getragen
    • Gewalt gegen Frauen ist Ausdruck ihrer gesellschaftlichen Missachtung

  • JEDE FRAU KANN:
    • Sich über Benachteiligung beschweren
    • Sich Unterstützung bei der Durchführung ihrer Rechte suchen
    • Sich Informationen und Auskünfte holen
    • Anregungen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Verbandsgemeinde Kandel geben
  • Gleichstellung von Frau und Mann

    Ziel der Gleichstellungsarbeit ist es, Benachteiligungen von Frauen
    in Gesellschaft und Beruf abzubauen.
    Wir setzen uns für Frauen der Verbandsgemeinde Kandel
    und für die Umsetzung des gesetzlich verankerten Gleichheitsgebotes ein.

  • veranstaltungen
    Datum
    Veranstaltung
    Veranstaltungsort
    08.03.2022
    Beginn: 19.30 Uhr
    Einlass: 19.00 Uhr
    Internationaler Frauentag
    Kabarett – Soloprogramm v. Juliane Braun
    < weitere Informationen >
    ausverkauft!
    Stadthalle Kandel




/ Schiedsamt

Zuständige Mitarbeiter

Herr Jens Forstner

Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

Postadresse

Gebäude: Verwaltungsgebäude, Neubau
Raum-Nr.: 203
Stockwerk: 1. OG
Gartenstraße 8
76870 Kandel Adresse in Google Maps anzeigen
Details

Leistungsbeschreibung

Gerade bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre schnell so gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Bis dahin gute Beziehungen sind zu schade, um sie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung deshalb aufs Spiel zu setzten, weil die Hecke des Nachbargrundstücks zu hoch gewachsen ist, Ihr Auto beim Einparken beschädigt wurde oder der Handwerker von nebenan den Reparaturauftrag schlecht ausgeführt hat. Gerade hier können Schiedspersonen dazu beitragen, den Streit zu schlichten und die nachbarschaftlichen, familiären und freundschaftlichen Beziehungen zu wahren.

Seit dem 01.12.2008 schreibt das Landesschlichtungsgesetz für bestimmte Nachbarrechts- und Ehrverletzungsstreitigkeiten vor, dass vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson oder einer sonstigen Gütestelle unternommen werden muss.

Der Sühneversuch ist außerdem Voraussetzung für die Erhebung der Privatklage.

Strafverfolgung ist zwar Sache des Staates, aber bei manchen Delikten muss eine Schiedsperson eingeschaltet werden, bevor Sie sich an das Gericht wenden können, nämlich bei den sogenannten Privatklagedelikten

  • Hausfriedensbruch,
  • Beleidigung,
  • Verletzung des Briefgeheimnisses,
  • Körperverletzung,
  • Bedrohung,
  • Sachbeschädigung oder
  • Begehung der vorgenannten Straftaten im Vollrausch.

Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt die Staatsanwaltschaft nur dann eine Anklage, wenn sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht sie ein solches öffentliches Interesse nicht, werden Sie auf den Privatklageweg verwiesen. Das heißt, dass Sie sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden müssen, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen.

Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit den anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen.

Verfahrensablauf

Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag, der Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift beider Parteien sowie eine kurze Darstellung der Streitsache enthalten soll. Den unterschriebenen Antrag können Sie der Schiedsperson schriftlich zuleiten oder mündlich bei ihr „zu Protokoll“ erklären.

Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem die Streitparteien geladen werden. Vor dem Termin sollten Sie sich überlegen, worauf es Ihnen ankommt und ob und inwieweit Sie unter Berücksichtigung der Situation der anderen Partei kompromissbereit sind.

In dem Termin haben beide Parteien Zeit und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und – anders als in einem Gerichtsverfahren – ohne Öffentlichkeit darzustellen.

Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann wird versuchen, bestehende Spannungen abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Sofern dies gelingt, wird der abgeschlossene Vergleich in einer Niederschrift festgehalten, die von der Schiedsperson und den Parteien zu unterzeichnen ist. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden.

Kommt eine Einigung nicht zustande oder erscheint die andere Streitpartei nicht zum Termin, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die Schiedsperson des Bezirks, in dem die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner wohnt. Eine Schiedsfrau oder einen Schiedsmann gibt es in jeder Verbandsgemeinde, jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder kreisangehörigen und jeder kreisfreien Stadt.

Wohnen Sie nicht im gleichen Bezirk, kann das für die Privatklage zuständige Gericht gestatten, von der Durchführung des Sühneversuchs abzusehen. Das Gericht kann auch die Teilnahme einer Sie vertretenden Person erlauben, wenn Ihnen die Anreise nicht zumutbar ist.

Auskünfte über Anschriften und Sprechstunden erteilen Ihnen auch die Gemeindeverwaltungen, die Amtsgerichte oder die Polizeidienststellen. Zu rechtlichen Fragen kann sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfehlen

Voraussetzungen

Bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • Einwirkungen  wie z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen von einem anderen Grundstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchses,
  • Hinüberfalls,
  • eines Grenzbaumes,
  • der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt und
  • wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind,

ist ein Schlichtungsversuch nur dann entbehrlich, wenn nicht alle Parteien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz in demselben oder in benachbarten Landgerichtsbezirken haben.

Grundsätzlich ist jedoch ein Schlichtungsversuch vor einer Schiedsperson in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sinnvoll und möglich. Lediglich dann, wenn es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (zum Beispiel Ehescheidung, Streitigkeiten über die Vaterschaft, Sorge- und Umgangsstreitigkeiten), wenn es bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten um mehr als 5.000,- Euro geht oder in tatsächlich oder rechtlich besonders schwierigen Fällen (zum Beispiel Streitigkeiten über gesetzliche Unterhaltspflichten) darf bzw. soll die Schiedsperson nicht tätig werden.

Das Schiedsverfahren ist zum Beispiel ausgeschlossen bei:

  • Ehescheidungen,
  • Vaterschaftsstreitigkeiten,
  • Umgangs- und Sorgerechtsstreitigkeiten,
  • ab einem Streitwert von 5.000,- Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

In Bezug auf das Schiedsverfahren sind keine besonderen Fristen zu beachten. 

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Sühneversuchs hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. 

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

Besondere Formulare werden nicht benötigt.