Zur objektiven Information unserer Bürgerinnen und Bürger und zum aktuellen Sachstand des Gebäudeenergiegesetzes 2023 (GEG23) ugs. Heizungsgesetz
Stand Januar 2024
Einführung
Durch die Medien und manche Politiker aufgebauscht wurde das GEG23 zu einem stark diskutierten und öffentlichkeitswirksamen Thema. Es wurden Desinformationen verbreitet, die innerhalb der Bevölkerung für Verwirrung, Wut und Unsicherheit sorgen: Ab 2024 gilt ein Verbot von Öl und Gasheizungen, Sanierungspflicht für alte Gebäude kommt, unglaublich hohe Kosten für die gesamte Bevölkerung, Wärmepumpenpflicht… der Heiz-Hammer schlägt zu! Bevor der Heiz-Hammer jedoch in Kraft treten konnte, wurde das Gesetzgebungsverfahren durch einen Eilantrag gestoppt und ein Kompromiss wurde ausgehandelt, der den Kerninhalt des ursprünglichen Gesetzes beibehält, dafür die Fristen verlängert und die kommunale Wärmeplanung als zentrales Schlüsselelement mit dem GEG23 verknüpft.
Dieser Artikel fasst die Faktenlage zum „Heiz-Hammer“ zusammen und erklärt, was genau das GEG23 und der am 13.06.2023 veröffentlichte sogenannte „Leitplanken-Kompromiss“ der Regierungsparteien konkret bedeutet. Offiziell gilt das „neue Heizungsgesetz“ ab dem 01.01.2024 mit dem Ziel, den Klimaschutz auch im Sektor der Wärmeerzeugung zu verankern. Folgende Abbildung verdeutlicht, welchen Anteil die Wärmeerzeugung am gesamten Energieverbrauch in Deutschland hat:
Durch einen schnelleren Umstieg auf erneuerbare Energien im Wärmesektor sollen die ambitionierten Klimaschutzziele von 2015 noch erreichbar bleiben. Eine wichtige Frage vorab beantwortet: Für bestehende fossile Heizsystem (Öl oder Gas) gibt es keine sofortige Austauschpflicht! Generell sind die Übergangsfristen durch den „Leitplanken-Kompromiss“ im Vergleich zum ursprünglichen Gesetz verlängert worden und hängen jetzt in erster Linie von der kommunalen Wärmeplanung (folgend KWP genannt) ab. Die Kernforderung des GEG23 allerdings bleibt auch im Kompromiss bestehen, jedoch ändert sich die zeitliche Komponente.
Die Bedeutung der kommunalen Wärmeplanung
Für Neubauten in Neubaugebieten gilt:
Diese sind nicht an die KWP gebunden. Ab dem 01.01.2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65% auf Basis erneuerbarer Energien betrieben werden. Auf den 65%-Anteil und wie dieser erreicht werden kann, folgt später eine Erklärung.
Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt:
Diese sind an die KWP gebunden. Für Kommunen mit einer Einwohneranzahl über 100.00 Einwohner ist eine KWP ab dem 30.Juni 2026 Pflicht, für Kommunen unter 100.000 Einwohner (wie die VG-Kandel) ab dem 30. Juni 2028.
Solange noch keine KWP vorliegt, dürfen bis 30.06.2028 noch fossile Heizsysteme eingebaut werden. Eine vorher stattfindende professionelle Beratung ist hierfür allerdings verpflichtend. Qualifiziert dafür sind Energieberater, Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker. Hintergrund der Beratungspflicht: Wer jetzt noch schnell eine fossile Heizung einbaut und nur die Investitionskosten, nicht aber die laufenden Kosten im Blick hat, kann sich schnell verkalkulieren: Durch die Erhöhung des CO2-Preises wird auch der Gaspreis steigen und ab 2029 müssen nach dem 01.01.2024 neu eingebaute fossilen Heizsysteme einen stetig steigenden Mindestanteil an erneuerbaren Energien wie z.B. Biogas oder Wasserstoff nutzen. Für alle, die Klarheit beim Thema Heizung der Zukunft möchten: Sprechen Sie mit „unserem“ zertifizierten Energieeffizienzexperten und Energieberater! Die kostenlose Energieberatung der VG-Kandel findet in Kooperation mit der Verbraucherzentrale RLP jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat direkt im Verwaltungsgebäude der VG-Kandel statt. Bitte nicht unangemeldet vorbeikommen! Um einen Termin zu vereinbaren, einfach anrufen unter 07275 960210 oder E-Mail an .
Wichtig! Der 30. Juni 2028 ist KEIN Stichtag! Die VG-Kandel beschäftigt sich bereits mit der KWP, weshalb damit zu rechnen ist, dass diese VOR DEM 30. Juni 2028 vorhanden sein wird. Informationen dazu werden selbstverständlich rechtzeitig in allen öffentlichen Kanälen geteilt! Es ist geplant kontinuierlich und transparent über den Prozess der KWP zu berichten.
Der 65%-Anteil
Die mit der Heizungsanlage bereitgestellten Wärmemenge pro Jahr muss zu 65% aus erneuerbaren Energien sein. Konkret geht es um die gesamte erzeugte Wärmeenergie für Heizung und ggf. Warmwasser (falls Warmwasser mit der Heizungsanlage bereitgestellt wird). Um den geforderten 65% Anteil zu erreichen, lässt das Gesetz individuellen Spielraum - dieser kann, wie im nächsten Absatz erklärt, rechnerisch nachgewiesen werden oder es kann zwischen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei gewählt werden, sofern in der kommunalen Wärmeplanung nichts anderes vorgesehen ist.
Entscheidend für die Berechnung des 65%-Anteils ist die benötigte Heizleistung des Gebäudes - diese hängt von der Außentemperatur ab. Je niedriger die Außentemperatur, desto höher muss die Heizleistung sein, um das Gebäude auf Temperatur zu halten. Im Durchschnitt reichen bereits 35% - 40% der maximalen Heizleistung aus, um 65% des gesamten Jahresbedarfs an Wärmeenergie zu decken, wenn die Heizungsanlage während der gesamten Heizperiode durchläuft. Natürlich spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle und es können keine pauschalen Angaben getroffen werden, da sich Gebäude im Wärmebedarf unterscheiden. Dennoch reichen z.B. für ein Gebäude mit 16 kW maximaler Heizleistung bereits 5kW – 6kW Heizleistung aus erneuerbaren Energien aus, um aufs Jahr gesehen einen Anteil von 65% erneuerbarer Wärme zu erreichen.
Status-Quo der bestehenden (fossilen) Heizung
Für funktionierende Heizungen im Bestand, die VOR dem 01.01.2024 eingebaut wurden, ändert sich vorerst nichts, sie dürfen bis 31.12.2044 zu 100% mit fossilen Energieträgern betrieben werden.
Für funktionierende Heizungen im Bestand die NACH dem 01.01.2024 bis zum Ablauf der Fristen für die KWP eingebaut wurden, gibt es, wie vorhin bereits erwähnt, einige Dinge zu beachten: ab 2029 müssen diese bis 2045 einen stetig steigenden Anteil an erneuerbaren Energien nutzen (ein generelles Verbot fossiler Brennstoffe in Heizungen gilt erst nach dem 31.12.2044). Die Fristen und der jeweilige Anteil gestalten sich wie folgt:
2029 mindestens 15 %
2035 mindestens 30 %
2040 mindestens 60%
2045 mindestens 100%
Nach Ablauf der Fristen zur KWP können weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn diese mit mindestens 65% grünen Gasen (Biomethan, grüner oder blauer Wasserstoff) betrieben werden.
Was tun, wenn die Heizung kaputt geht?
Bestehende Heizungen dürfen repariert werden. Erst nach einem Totalschaden muss diese ausgetauscht werden. Die neue Heizung muss dann aber den 65% Anteil erfüllen. Tritt dieser Fall ein, gibt es Übergangszeiten, dass nicht sofort ein komplett neues System her muss: Die normale Übergangsfrist beträgt 5 Jahre. In dieser Zeit dürfen auch z.B. Mietgeräte oder gebrauchte fossile Heizungen verbaut werden. Ist der Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, beträgt die Übergangsfrist 10 Jahre und bei Gasetagen-Heizungen sogar bis zu 13 Jahre. Nach Ablauf der Frist liegt bereits eine KWP vor, auf deren Basis sich die Bürgerinnen und Bürger für eine klimafreundliche Heizung entscheiden können.
Klimafreundliche Heizung? Eine Frage des Preises
Generell ist eine energetische Sanierung des Gebäudes zwar sehr sinnvoll, um in Zukunft den Energiebedarf und somit die Kosten zu senken, ist aber nicht zwangsläufig notwendig, um die Vorgaben des GEG23 zu erfüllen. Wärmeversorgung und -bedarf sind langfristige Investitionen: Daher sollten neben den Investitionskosten auch die laufenden Betriebskosten sowie Fördermittel unbedingt beachtet werden! Die derzeitige Haushaltslage des Bunds hat die Förderlandschaft komplett auf den Kopf gestellt und bis zur Lösung des Haushaltsdefizits sind Förderzusagen nicht möglich. Sobald sich die Haushaltslage stabilisiert, sollte auch die Förderzusagen wieder möglich sein. Ist dies der Fall, stellt der Bund für den Austausch einer Heizung umfangreiche Fördermittel bereit: maximal 70% der förderfähigen Kosten, Höchstsumme auf 21.000€ gedeckelt. Geplant ist eine Grundförderung von 30% für den Tausch der alten gegen eine neue, klimafreundliche Heizung + 30% zusätzliche Förderung bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000€ + bis zu 10% wer die alte Heizung ohne Pflicht tauscht (Vorreiterbonus). Einen Überblick über weitere Fördermöglichkeiten gibts hier und hier!
Fazit
Welches Heizsystem für welches Gebäude am besten ist, um auch in Zukunft alle Gesetzesanforderungen zu erfüllen, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt pauschal nicht sagen und erfordert eine Einzelfall- oder Quartierlösung. Für alle, die den Artikel bis zum Schluss gelesen (und hoffentlich verstanden haben) noch ein kleiner Bonus, da die Lektüre keine einfache, aber definitiv eine sehr wichtige ist. Der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bietet eine sehr gute erste Einschätzung Ihrer Situation. Dieser ersetzt aber keine individuelle Beratung: An der Stelle weise ich Sie nochmals auf das Angebot der kostenlosen Energieberatung der VG-Kandel hin: Unser unabhängiger Energieberater kann helfen, Klarheit zu schaffen! Vielen Dank fürs Interesse!