⇑ / Bauen und Immobilien / Kauf, Miete und Pacht / Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Leistungsbeschreibung
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für die in § 76 Abs. 2 Satz 2 LBauO aufgeführten verfahrensfreien Fliegenden Bauten.
Die Ausführungsgenehmigung ersetzt bei Fliegenden Bauten die Baugenehmigung und ermöglicht somit das wiederholte Aufbauen, Betreiben und Zerlegen dieser baulichen Anlagen an unterschiedlichen Plätzen nach erfolgter Gebrauchsabnahme.
An wen muss ich mich wenden?
Die Genehmigungsstelle in Rheinland Pfalz ist die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Koblenz. Je nach zugeordnetem Gebiet ist die Niederlassung in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz und Trier zuständig.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Ausführungsgenehmigung fallen Gebühren an. Sie richten sich nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Nach § 76 Abs. 5 LBauO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die höchstens fünf Jahre betragen soll.
In der Anlage 2 des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2015 (Bauaufsichtliche Anforderungen an Fliegende Bauten) sind die für die Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Fliegenden Bauten enthalten.
Rechtsgrundlage
- § 76 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten (FliegBautenZustV RP)
- §11 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
Was sollte ich noch wissen?
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen. Dem Prüfbuch sind die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen beizufügen. Bevor ein Fliegender Bau in Betrieb genommen werden soll, ist dies der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellorts anzuzeigen, dabei ist das Prüfbuch vorzulegen.