Bürgerinformation

/ Umbettung

Zuständige Mitarbeiter

Frau Sandra Conrath

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Gebäude: Verwaltungsgebäude, Neubau
Raum-Nr.: 110
Stockwerk: EG
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Frau Simone Heß

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Gebäude: Verwaltungsgebäude, Neubau
Raum-Nr.: 110
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Frau Ulrike Kern

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Raum-Nr.: 111
Stockwerk: EG
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Frau Petra Radkohl

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Gebäude: Verwaltungsgebäude, Neubau
Raum-Nr.: 109
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Zugeordnete Abteilungen

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Ist die Umbettung einer verstorbenen Person innerhalb eines Friedhofes oder auf einen anderen Friedhof beabsichtigt, muss zunächst die Bereitstellung der neuen Grabstätte mit dem Nutzungsrecht bei der für das neue Grab zuständigen Friedhofsverwaltung beantragt werden.



Der Antrag kann je nach Verwaltung formlos oder über ein bereitgestelltes Formular gestellt werden, sollte jedoch folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Name, Geburtsdatum und Sterbedatum des umzubettenden Toten
  • Friedhof und Benennung der Grabstelle der Ausgrabung
  • Begründung für vorgesehene Umbettung



Soll die Umbettung innerhalb des gleichen Friedhofes erfolgen:


Die Umbettungserlaubnis und Bestattungsgenehmigung werden ausgestellt, sobald eine Sterbeurkunde und die Bestätigung über die Bereitstellung der neuen Grabstätte mit Klärung des Nutzungsrecht der Friedhofsverwaltung vorliegt.


Soll die Umbettung auf einen auswärtigen Friedhof erfolgen:


Die Umbettungserlaubnis wird erteilt vom Standesamt, sobald eine Sterbeurkunde und ein Grabnachweis (die Bestätigung über die Bereitstellung der neuen Grabstätte) von der Ordnungsbehörde des neuen Friedhofs vorliegt.


Soll die Umbettung von einem auswärtigen Friedhof erfolgen:


Der Grabnachweis wird von der Friedhofsverwaltung ausgestellt, sobald die Bestätigung über die Bereitstellung der neuen Grabstätte und Klärung des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung vorliegt.


Anschließend wird die Umbettungserlaubnis von der für die bisherige Grabstätte zuständige Ordnungsbehörde erteilt.


Danach wird vom Standesamt eine Bestattungsgenehmigung erteilt (hierfür Sterbeurkunde erforderlich).

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  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung